Satzung

Name und Sitz des Vereins:
§1

Der Verein führt den Namen „REICHENBACHER SCHÜTZENGILDE e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Reichenbach an der Fils.

Zweck des Vereins:
§2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie die Teilnahme an und die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. Mit dieser Zielsetzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf weiterhin kein Mitglied oder eine außenstehende Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Geschäftsjahr:
§3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft:
§4

 

  • Mitglieder sind ordentliche Mitglieder (natürliche Personen) oder außerordentliche Mitglieder (Juristische Personen).
  • Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  • Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Beitrag.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder:
§5

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Erlöschen der Mitgliedschaft:
§6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden (§ 5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

Beiträge der Mitglieder:
§7

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

Leitung und Verwaltung:
§8

 

  • Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister), dem 2. Vorsitzenden (1. Schützenmeister), dem 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter, dem Jugendleiter und den Beisitzern.
  • Der Vorstand wird von der Hauptversammlung je zur Hälfte auf vier Jahre gewählt.
  • Der Vorstand unterstützt den 1. Vorsitzenden in der Leitung des Vereins; ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommisionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden egenzuzeichnen ist.
  • Jugendordnung: Die Bearbeitung von Jugendfragen obliegt der Jugendabteilung gemäß einer von der Jugendversammlung beschlossenen Jugendordnung, welche der Zustimmung des Vereinsvorstandes bedarf.

 

§9

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber bei der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§10

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§11

Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich spätestens 12 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Hauptversammlung ein. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

 

  • Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    2. Entlastung des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    3. Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    4. Satzungsänderungen.
  • Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  • Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Die Versammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12

  1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  2. Der 1. Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 1/3 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Das Verlangen muß schriftlich mit der bestimmten Anzahl Unterschriften eingereicht werden.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§13

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung.
  2. Ausschluß eines Mitgliedes.
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Auflösung des Vereins:
§14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichenbach an der Fils, die es unmittelbar und ausschließlich für die gleichen oder sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Reichenbach an der Fils, den 6. März 1992